Satzung

Des Vereins zur Förderung spastisch gelähmter Kinder e.V.

§ 1   Namen und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung spastisch
gelähmter Kinder e.V.“ und hat seinen Sitz in Passau. Er ist in dem
Vereinsregister des Amtsgerichts Passau unter VR 477 eingetragen.

§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung hauptsächlich der
spastisch gelähmten Kinder und Jugendlichen. Insbesondere ist er bestrebt:

1.     Die Eltern zu beraten und zu unterstützen

2.     Tagesstätten, Sonderschulen, Ausbildungs- und Arbeitsstätten (Beschützende Werkstätten) zu errichten, zu betreiben, anzuregen oder zu fördern,

3.     die Öffentlichkeit über die Probleme der Spastiker zu unterrichten,

4.     Rechtsfragen zu klären, die sich für die Behinderten und ihre Eltern aus ihrer besonderen Situation ergeben,

5.     alle Hilfsquellen zu erschließen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können,

6.     mit Vereinen ähnlicher Bestrebungen zusammenzuarbeiten,

7.     Förderung reittherapeutischer Maßnahmen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3   Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn, seine
Zielsetzung ist gemeinnützig mildtätig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953 (Bundesgesetzblatt I, S. 1592) und etwa dazu ergehender
ergänzender und ändernder Vorschriften

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Geschäftsführung hat sich an die Gemeinnützigkeitsverordnung
zu halten. Das Vermögen des Vereins, seine Erträge und alle Einkünfte sind
ausschließlich und unmittelbar im Sinne solcher Gemeinnützigkeit und
Mildtätigkeit zu verwenden.

$ 4   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, nichtrechtsfähige Vereine und juristische Personen sein. Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit 6-monatiger Frist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres.

Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt nach dessen Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Grund möglich.

§ 5   Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen.

Die Mitglieder des Vereins dürfen keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.      Vorstand

2.      Stellvertreter

3.      Mitgliederversammlung

4.       Beirat, bestehend aus
 Kassier
 Schriftführer
1 Beisitzer

§ 7   Vorstand und Vertretung des Vereins

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt auch über diese zeitliche Begrenzung hinaus bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt, mit der Einschränkung, dass nach Ablauf der Wahlperiode die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen hat.

Die Mitgliederversammlung wählt mit absoluter Mehrheit
der erschienen Mitglieder den Vorstand in folgender Reihenfolge:

1.      den Vorsitzenden

2.      den stellvertretenden Vorsitzenden

3.      den Kassenwart

4.      den Schriftführer und

5.      den Beisitzer

Bei steigender Mitgliederzahl und wachsenden Aufgaben kann die Zahl der Beisitzer durch die Mitgliederversammlung weiter erhöht werden.

Vorstand des Vereins im Sinne der § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von Ihnen hat Einzelvertreterbefugnis. (Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln.)

Sie leiten die Vereinstätigkeit im Sinne der Satzung. Der Vorstand wird vertreten vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand beruft eine Vorstandssitzung ein, sooft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Eine Vorstandssitzung muss auch einberufen werden, wenn sie von wenigstens 2 Vorstandsmitgliedern gefordert wird. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 8   Ermächtigung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen am Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird.

§ 9   Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins oder auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands schriftlich unter Angabe der  Tagesordnung und einer Frist von

14 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere

1.     den Vorstand zu wählen,

2.     den Jahresbericht entgegenzunehmen,

3.     die ordnungsmäßig geprüfte Jahresrechnung des Vorjahres  abzunehmen und die Entlastung des Vorstands auszusprechen,

4.     die Höhe der Mitgliederbeiträge festzusetzen,

5.     die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu beschließen,

6.     auf Antrag über den Ausschluss eines Mitglieds zu beschließen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen
bedürfen der Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 10 Beirat

Der Verein hat einen Beirat, dessen Mitglieder dem Verein, aber nicht dessen Vorstand angehören. Im Beirat sollen Fachleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mitwirken. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand und ist
von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorstand kann an Sitzungen des Beirats teilnehmen.

§ 11 Rechnungsprüfer

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, den Jahresabschluss zu überprüfen. Ihr Auftrag erstreckt sich jeweils auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§12  Auflösung des Vereins

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins wozu eine

¾ Mehrheit erforderlich ist, so wird das Vereinsvermögen dem Landesverband Bayern für spastisch Gelähmte und andere Körperbehinderte e.V. übertragen, und zwar mit der Auflage, es zu dem vom Verein verfolgten Zweck zu verwenden.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember, der auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Passau folgt.

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